"Medienfreiheit bezeichnet in der Schweiz das in der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Grundrecht, wonach „die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen ...
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Verbreitungen von Darbietungen und Informationen gewährleistet ist“ (Art. 17 Abs. 1 BV). Art. 17 Abs. 3 BV schliesst in die Medienfreiheit explizit das Redaktionsgeheimnis ein, welches Medienschaffende davor schützt, ihre Quellen nennen zu müssen.
Das deutsche Grundgesetz spricht von Rundfunk- und Pressefreiheit anstelle von einheitlicher Medienfreiheit." - (de.wikipedia.org 09.03.2020)