Ein Warnschild aus Holzbrettern, einseitig farblich gefasst. Schwarze, ausgeblichene Schrift auf hellgrauem Hintergrund. Die Frakturschrift gehört zu den sogenannten gebrochenen Schriften und war bis zum beginnenden 20. Jahrhundert als Druckschrift - vor allem im deutschsprachigen Raum - weit verbreitet.
Die Rückseite des Schildes ist mit zwei senkrechten Holzleisten und einer kleinen, quer liegenden Metallleiste als Aufhängevorrichtung versehen.
Das Schild war vermutlich am Eingang der Beelitzer Schneidemühle platziert. Die Verhaltensregeln, unterzeichnet mit „A. Vogel“, lassen es auf die Zeit zwischen 1878 bis 1890 datieren. In den Jahren betrieb Adolph August Tobias Vogel (13. Juni 1850 – 5. April 1890) die Wasser- und die Schneidemühle.
Letztere wurde bereits 1832 vom Mühlenbesitzer Rudolph Hermann Burghalter errichtet. Ausgestattet war sie zuletzt mit zwei sogenannten Horizontalgattern, die jeweils mit einem Sägeblatt arbeiteten. Ein zweites Wasserrad sorgte für die Energiezufuhr. Der Betrieb der Sägemühle wurde vermutlich bis 1914 aufrechterhalten.
Das Schild steht historisch im Kontext der zahlreichen, schweren Arbeitsunfälle, die häufig in der Zeit der Industrialisierung vorkamen, sowie mit den Gefahren, die der Betrieb einer Schneidmühle mit sich brachte.
Beschriftung in altdeutscher Schrift:
„Das Betreten der Schneidemühle ist nur unter anrathen
der größten Vorsicht gestattet, und ist somit das Anfassen des gangbaren Werkes für unbefugte Personen streng verboten.
Der Aufenthalt der Kinder in der Schneidemühle ist nicht
gestattet.
Sämtliche in der Mühle beschäftigte Personen haben darauf
zu achten, daß diese Vorschrift inne gehalten wird.
A. Vogel.“