Quer rechteckige Holztafel mit erhaben hervortretendem Text in Fraktur:
„Das Gehen, Karren, Reiten, Fahren / und Viehtreiben auf diesem Wege / wird hierdurch untersagt. Uebertre- / tungen werden nach § 347 As. 10 des / Strafgesetzbuches geahndet werden. / Nauen, den 11ten April 1862. / Die Polizei-Verwaltung.“
Ehemals Stadtmuseum Nauen. Verbleib ungewiss.
Foto: Erwin Schreyer (1943)
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